§ 6 TourFachwPrV – Bewerten der Prüfungsleistungen

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
das Fachgespräch mit zwei Dritteln.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TourFachwPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. März 2020