§ 10 TourFachwPrV – Ausbildereignung

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Wer die Prüfung zum Geprüften Tourismusfachwirt oder zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TourFachwPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. März 2020