§ 7 TNV – Bekanntmachungen über Zuteilungen

📖 🔍

Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TNV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026