§ 30 TKÜV – Kreis der Verpflichteten
Die Vorschriften dieses Teils gelten für
- 1.
- die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
- 2.
- die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKÜV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026