§ 20 TKÜV – Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung

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§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKÜV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026