§ 4 BmTierSSchV

Anzeige und Registrierung

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Wer gewerbsmäßig
1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Suchhilfen: Tiertransport melden, Gewerblicher Tierhandel Registrierung, Tierseuchen Anzeige, Einfuhr von Tieren melden, Registriernummer für Tierbetrieb