§ 14 BmTierSSchV
Besondere Bestimmungen für Fische
↗ Links
- 1.
- im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet werden sollen oder
- 2.
- aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.
(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
- 1.
- aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder
- 2.
- ,im Falle von Fischen, die den für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich Fische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht.
Suchhilfen: Fischimport Sperrmaßnahme, Verbot Fischverbringung EU, Seuchenkontrolle Fischtransport, Zugelassener Fischhaltungsbetrieb, Importverbot für infizierte Fische, Fischseuchen‑Verordnung Anwendung, wendung