§ 5 TierSeuchErV

Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers

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Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Suchhilfen: Erlaubnisinhaber Wechsel melden, Räumliche Änderung anzeigen, Vertretungsberechtigter Wechsel melden, Tierseuchenbehörde informieren, Personenwechsel melden, Erlaubnisinhaber Pflichten melden, Änderung der Einrichtung melden, zeigen, richtung