§ 4a TierSeuchErEinfV
(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchErEinfV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Oktober 2015