§ 3 TierSeuchErEinfV
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
- 1.
- Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
- 2.
- die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchErEinfV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Oktober 2015