§ 3 TierSeuchErEinfV

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Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
1.
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
2.
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchErEinfV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;

zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Oktober 2015