§ 40 TierSchVersV – Aufbewahrungspflicht
Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat
- 1.
- eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 2.
- alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind,
Fußnoten
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 6 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchVersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025