§ 4 TierSchVersV – Organisationspflichten
Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die
- 1.
- für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind,
- 2.
- gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und
- 3.
- dafür sorgen, dass
- a)
- die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und
- b)
- die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchVersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025