§ 27 TierSchNutztV
Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
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(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
| Temperatur in Grad Celsius | ||
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu |
| bis 10 | 16 | 20 |
| über 10 bis 20 | 14 | 18 |
| über 20 | 12 | 16. |
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