§ 1 TierSchHuV – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
- 1.
- während des Transportes,
- 2.
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
- 3.
- bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchHuV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Januar 2024