§ 2 TierSchG
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- 2.
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- 3.
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Suchhilfen: Tier artgerecht halten, artgerechte Tierhaltung, Tier artgerechte Ernährung, Tier artgerechte Pflege, Tier artgerechte Unterbringung, Tierbewegung nicht einschränken, Tier Schmerzen vermeiden, Kenntnisse zur Tierhaltung, nährung, bringung, schränken, meiden