§ 7 TierpflMstrV 2009 – Bewerten von Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,
- 2.
- die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,
- 3.
- das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und
- 4.
- die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierpflMstrV 2009, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2020