§ 3 TierpflMstrV 2009 – Inhalt und Gliederung der Prüfung
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen,
- 3.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.
(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierpflMstrV 2009, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2020