§ 3 TierpflMstrV 2009 – Inhalt und Gliederung der Prüfung

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(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:
1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen,
3.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.
(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Grundlegende Qualifikationen und
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierpflMstrV 2009, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2020