§ 10 TierpflAusbV 2003
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,
- 2.
- Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,
- 3.
- Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,
- 4.
- Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung,
- 5.
- Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,
- 6.
- Tiere zu Gruppen zusammenstellen,
- 7.
- Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens.
- 1.
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
- 2.
- Erziehen von Hunden,
- 3.
- Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen:
- a)
- berufsspezifische Regelungen,
- b)
- Tierbeobachtung,
- c)
- Füttern und Tränken,
- d)
- Körperpflege,
- e)
- Tierbeschäftigung,
- f)
- Tierkennzeichnung,
- g)
- Gruppenzusammenstellung,
- h)
- Tiergesundheit,
- i)
- Fortpflanzung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden:
- a)
- Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden,
- b)
- Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes,
- c)
- Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen,
- d)
- tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden,
- e)
- Schutzmaßnahmen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit:
- a)
- Verträge,
- b)
- Informationsbeschaffung und -auswertung,
- c)
- Angebote,
- d)
- Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung,
- e)
- Reklamationen,
- f)
- Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen,
- g)
- Dokumentation und Datenverwaltung,
- h)
- Öffentlichkeitsarbeit;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen | 30 Prozent, |
| 2. | Erziehen von Hunden | 20 Prozent, |
| 3. | Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit | 30 Prozent, |
| 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
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