§ 22 TierNebV – Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung

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Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierNebV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2019