§ 22 TierNebV – Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierNebV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2019