§ 16 TierNebV – Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
- 1.
- die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
- 2.
- der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
- a)
- Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
- b)
- die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
- c)
- ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierNebV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2019