§ 13a TierNebG

Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.

Suchhilfen: Tierische Nebenprodukte illegal, Verstoß TierNebG, Tierische Abfälle strafbar, Tierische Nebenprodukte sammeln, Tierische Abfallentsorgung verboten, Tierische Nebenprodukte Lagerstrafe, fallentsorgung, boten