§ 31 TierGesIVDV – Bekanntmachung, Veröffentlichung

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(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung,
9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesIVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752

Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026