§ 31 TierGesIVDV – Bekanntmachung, Veröffentlichung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung,
- 9.
- die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
- die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesIVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026