§ 16 TierGesIVDV – Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika

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Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika angewandt werden, müssen dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesIVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752

Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026