§ 14 TierGesIVDV – Abfüllen der Charge
Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge
- 1.
- keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und
- 2.
- repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesIVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026