§ 14 TierGesIVDV – Abfüllen der Charge

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Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge
1.
keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und
2.
repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesIVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752

Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026