§ 6 TierHaltKennzG
Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
📖
↗ Links
Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
Suchhilfen: Kennzeichnungspflicht Tier, Kennzeichnung sichtbar, Kennzeichnung leicht zugänglich, Kennzeichnung deutsch, Kennzeichnung nicht verdecken, Kennzeichnung gut lesbar, decken