§ 39 TierGesG
Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zur Vorsorge für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
Suchhilfen: Tierseuche Importverbot, Tiertransport Beschränkung, Tierimport Verbot, Seuchenbekämpfung bei Tieren, Verbringung von Tieren regulieren, Durchfuhr von Tierprodukten einschränken, Tötung von infizierten Tieren anordnen, schränkung, bringung, schränken, ordnen