§ 6 TierGesBußG – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,
- 5.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
- 6.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,
- 7.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder
- 8.
- entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesBußG, nicht nur diese Vorschrift):
Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026