§ 13 TierGesBußG – Höhe der Geldbuße

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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesBußG, nicht nur diese Vorschrift):

Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026