§ 11 TierGesBußG – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990

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Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben verladen oder transportiert werden,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die dort vorgeschriebene Weise stattfindet,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,
6.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die dort bezeichneten Angaben enthält oder
7.
entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierGesBußG, nicht nur diese Vorschrift):

Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026