§ 12 Tier-LMHV
Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
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Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.
Suchhilfen: Schlachtung außerhalb Schlachthof, Haustier-Huftier Schlachtung, Begleitschein für Schlachtung, Transport von geschlachteten Tieren, Notschlachtung außerhalb, Tierkörper Transport zum Schlachthof, Anlage 8 Begleitschein