§ 8 THWMitwV – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Zu näheren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung erlässt das Technische Hilfswerk Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedürfen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THWMitwV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2023