§ 3 THWMitwV – Probezeit

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Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THWMitwV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2023