§ 4 THWAbrV – Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung
Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THWAbrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 215-10-4 v. 13.12.2012 I 2674 (THW-AbrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026