§ 2 THWAbrV – Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche
- 1.
- der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
- 2.
- der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
- 3.
- der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.
(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THWAbrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 215-10-4 v. 13.12.2012 I 2674 (THW-AbrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026