§ 2 THW-AuslUFV – Erkrankungen und Unfälle im Ausland
Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THW-AuslUFV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012