§ 17 ThUG

Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

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Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.

Suchhilfen: Rechtsbeschwerde nicht zulässig, Sprungrechtsbeschwerde ausgeschlossen, Beschwerdegericht Entscheidung anfechten, Rechtsmittel Ausschluss, Sprungbeschwerde Verbot, geschlossen, scheidung, fechten