§ 10 ThUG
Entscheidung; Beschlussformel
📖
↗ Links
(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.
(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.
(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Suchhilfen: Entscheidung Antrag, Beschlussformel Termin, Beschluss Wirksamkeit, Therapieunterbringung beenden, Entscheidung Rechtskraft, Beschluss sofortige Wirksamkeit, Therapieunterbringung Abschluss, scheidung, enden