§ 10 ThermMAusbV
Aufhebung von Vorschriften
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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Berufsbilder entfernen, Berufsbildungsplan aufgehoben, Berufliche Qualifikation entfallen, Lehrberuf nicht mehr gelten, Ausbildungsregelung löschen, Berufsvorschrift aufgehoben, fernen, gehoben, fallen, bildungsregelung