§ 5 THAMNV – Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen

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(1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden.

(2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 erfolgen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THAMNV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 2121-51-47 v. 20.12.2006 I 3450, 3453 (ANTHV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026