Anlage 12 TfV – (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

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(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Nachweis einer ZusatzbescheinigungIn der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer ZusatzbescheinigungDas Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
FälschungsschutzAnlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026