§ 5 TfV – Voraussetzungen
(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
- 1.
- mindestens 20 Jahre alt ist;
- 2.
- eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;
- 3.
- nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;
- 4.
- nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;
- 5.
- seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;
- 6.
- für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
- 1.
- Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
- 2.
- durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
- 3.
- eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
- 4.
- vom Unternehmer entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems geschult ist.
Fußnoten
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026