§ 14d TfV – Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026