§ 2 TfPV – Zweck der Prüfung
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfPV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023