§ 17 TfPV – Prüfungsbescheinigung
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TfPV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023