§ 4 TFG
Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
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Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
- 1.
- eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
- 2.
- die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
- 3.
- bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
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