§ 29 TFG
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
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Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.
Suchhilfen: Arzneimittelrecht Ausnahmen, Medizinprodukterecht nicht anwendbar, Seuchenrecht Ausnahmen, Transplantationsrecht Ausschluss, Gesetzliche Vorrangregelung, Rechtsbereichsübergreifende Regelung, Unberührte Rechtsgebiete, nahmen, rangregelung