§ 25 TFG

Mitteilungspflichten der Behörden

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Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Nebenwirkungen Blutprodukte melden, Schwerwiegende Reaktion melden, Unerwünschte Reaktion Blut, Adverse Ereignisse Bluttransfusion, Meldung Verdachtsfall, Blutprodukt Nebenwirkung melden