§ 3 TextRMstrV – Meisterprüfungsarbeit
Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,
- c)
- Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,
- d)
- Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
- e)
- Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,
- f)
- Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
- g)
- Handbügeln,
- h)
- Durchführen der Endkontrolle.
- 2.
- Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
- c)
- Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
- d)
- Pressen der Kittel und Oberhemden,
- e)
- Handbügeln,
- f)
- Mangeln und Falten der Flachwäsche,
- g)
- Durchführen der Endkontrolle.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TextRMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Februar 2022