§ 8 TextilPrAusbV – Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026