§ 3 TextilgestalterMstrV
Ziel und Gliederung des Teils I
📖
↗ Links
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
Suchhilfen: Textilgestalter Prüfung, Berufliche Handlungkompetenz nachweisen, Komplexe Aufgaben lösen, weisen, gaben